2.3 Durchführungsphase: Änderungen richtig behandeln

2.3 Durchführungsphase: Änderungen richtig behandeln

Kapitel 2 · 2.3 Zurück zu 2.0

Die Durchführungsphase — jemand bittet um eine Änderung, und zwei Fragen entscheiden alles

In der Durchführung wird gebaut, konfiguriert, montiert. Und irgendwann steht jemand neben Ihrem Team und bittet um eine Kleinigkeit. Welche Regel dann gilt, hängt an zwei Fragen: Ist die VOB/B überhaupt vereinbart — und steht die verlangte Leistung im Vertrag oder gar nicht? Aus den Antworten folgen drei sehr verschiedene Rechtslagen und eine einzige Regel, die in allen dreien gilt.

Falls dies die erste Seite ist, die Sie öffnen Diese Seite gehört zu einer Reihe aus zehn Kapiteln und ist so geschrieben, dass sie für sich allein steht. Der Kapiteleinstieg ist 2.0; jeder Fachbegriff ist unten kurz und im Glossar ausführlich erklärt.

DAS WICHTIGSTE AUF DIESER SEITE

  • Die VOB/B ist kein Gesetz. Sie sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des DVA, Ausgabe 2016, und gelten nur, wenn die Parteien sie vereinbart haben.
  • § 2 Abs. 5 VOB/B — die vertragliche Leistung ändert sich: ein neuer Preis wird unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vereinbart, und „die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden“.
  • § 2 Abs. 6 VOB/B — die Leistung steht gar nicht im Vertrag: der Anspruch auf besondere Vergütung besteht, muss aber vor Beginn der Ausführung angekündigt werden, sonst ist er im Grundsatz verloren.
  • Ohne VOB/B gilt reines Werkvertragsrecht: kein einseitiges Änderungsrecht (§ 631 BGB). Einzige Ausnahme ist der Bauvertrag, § 650b BGB.
  • Die Vertragsstrafe wird bei Verzug fällig (§ 339 BGB). Die verbreiteten „höchstens 5 Prozent“ sind keine gesetzliche Obergrenze, sondern AGB-Rechtsprechung.

Zwei Fragen, bevor Sie antworten

Die Situation ist im Anlagenbau alltäglich: Die Montage läuft, der Kunde kommt vorbei und bittet um eine Anpassung. Vielleicht eine zusätzliche Absaugung, vielleicht eine andere Anordnung der Bedienelemente, vielleicht eine Schnittstelle zu einem System, von dem in der Planung nie die Rede war. Die verbreitete Reaktion — „machen wir, ist ja nur eine Kleinigkeit“ — kostet im Mittelstand jedes Jahr erhebliche Beträge, und zwar nicht wegen der Arbeit, sondern wegen des Zeitpunkts, zu dem darüber gesprochen wird.

Bevor Sie irgendetwas zusagen, klären Sie zwei Dinge. Erstens: Ist die VOB/B vereinbart? Das ist keine rhetorische Frage. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, ist kein Gesetz. Sie ist ein Regelwerk, das der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen herausgibt — in der aktuellen Fassung von 2016 — und das rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen ist. Es gilt ausschließlich dann, wenn die Parteien es zum Vertragsbestandteil gemacht haben. Der Satz „bei Bauprojekten in Deutschland gilt die VOB/B“ ist falsch und führt in der Praxis zu Fehleinschätzungen über Fristen, Ansprüche und Abnahme.

Ein Zusatz, der in der Beratung oft untergeht: Wird die VOB/B nicht als Ganzes, sondern nur in Teilen vereinbart oder durch eigene Klauseln verändert, verlieren die einzelnen Bestimmungen ihr AGB-rechtliches Privileg und werden vollständig der Inhaltskontrolle unterworfen. Wer „die VOB/B mit folgenden Abweichungen“ vereinbart, hat sich also möglicherweise ein schwächeres Regelwerk eingehandelt, als er meint.

Zweitens: Steht die verlangte Leistung so im Vertrag — oder gar nicht? Das ist der Unterschied zwischen einer geänderten und einer zusätzlichen Leistung, und er entscheidet über zwei völlig verschiedene Rechtsfolgen.

Drei Fälle bei einem Änderungswunsch, unterschieden danach ob VOB/B vereinbart ist und ob die Leistung im Vertrag steht Oben zwei Leitfragen: Frage eins, ist VOB/B überhaupt vereinbart, denn sie ist kein Gesetz und gilt nur, wenn die Parteien sie vereinbart haben. Frage zwei, steht die verlangte Leistung so im Vertrag oder gar nicht. Darunter drei Karten. Fall eins: VOB/B gilt und die Leistung steht im Vertrag, sie ändert sich nur, andere Ausführung, andere Menge, andere Grundlage; einschlägig ist Paragraph 2 Absatz 5 VOB/B; ein neuer Preis wird vereinbart, unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten, und die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Fall zwei, als der teuerste bezeichnet: VOB/B gilt, die Leistung steht gar nicht im Vertrag, es ist keine geänderte, sondern eine zusätzliche Leistung; einschlägig ist Paragraph 2 Absatz 6 VOB/B; der Anspruch auf besondere Vergütung besteht, aber er muss angekündigt werden, bevor mit der Ausführung begonnen wird, sonst ist er im Grundsatz weg. Fall drei: VOB/B gilt nicht, reiner BGB-Werkvertrag, der Regelfall im Maschinen- und Anlagenbau; Paragraph 631 BGB, kein Änderungsrecht; der vereinbarte Werkerfolg lässt sich nur einvernehmlich ändern, einzige Ausnahme ist der Bauvertrag, bei dem nach dreißig Tagen ohne Einigung eine Anordnung in Textform möglich ist, Paragraph 650b. Darunter die gemeinsame Regel: in allen drei Fällen gilt schriftlich, bevor jemand anfängt, danach verhandeln Sie aus der schwächeren Position. Und der Satz, der die Sache erledigt, drei Zeilen, vor Arbeitsbeginn gesendet: was verlangt wird, welche Auswirkung auf Termin und Kosten wir sehen, wer das entscheidet und bis wann. Damit ist die Änderung kein Konflikt mehr, sondern eine Entscheidung, die jemand anderem gehört. Jemand bittet um eine Änderung. Welche Regel gilt, hängt an zwei Fragen — und die Antwort ändert alles Frage 1: Ist VOB/B überhaupt vereinbart? Sie ist kein Gesetz und gilt nur, wenn die Parteien sie vereinbart haben. Frage 2: Steht die verlangte Leistung so im Vertrag — oder gar nicht? Fall 1 VOB/B gilt, die Leistung steht im Vertrag Sie ändert sich nur — andere Ausführung, andere Menge, andere Grundlage. § 2 Abs. 5 VOB/B Ein neuer Preis wird vereinbart, unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minder- kosten. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Fall 2 · der teuerste VOB/B gilt, die Leistung steht gar nicht im Vertrag Es ist keine geänderte, sondern eine zusätzliche Leistung. § 2 Abs. 6 VOB/B Der Anspruch auf besondere Vergütung besteht — aber er muss angekündigt werden, bevor mit der Ausführung begonnen wird. Sonst im Grundsatz weg. Fall 3 VOB/B gilt nicht — reiner BGB-Werkvertrag Der Regelfall im Maschinen- und Anlagenbau. § 631 BGB · kein Änderungsrecht Der vereinbarte Werkerfolg lässt sich nur einvernehmlich ändern. Einzige Ausnahme: der Bauvertrag — nach 30 Tagen ohne Einigung Anordnung in Textform, § 650b. In allen drei Fällen gilt dieselbe Regel: schriftlich, bevor jemand anfängt. Danach verhandeln Sie aus der schwächeren Position. Der Satz, der die Sache erledigt — drei Zeilen, vor Arbeitsbeginn gesendet Was verlangt wird · welche Auswirkung auf Termin und Kosten wir sehen · wer das entscheidet und bis wann. Damit ist die Änderung kein Konflikt mehr, sondern eine Entscheidung, die jemand anderem gehört. Lesen Sie die drei Karten von links nach rechts. Die mittlere ist die teuerste: dort geht nicht der Preis verloren, sondern der Anspruch selbst — und zwar nur deshalb, weil niemand vorher eine E-Mail geschrieben hat.
Drei Rechtslagen, eine gemeinsame Regel. Die mittlere Karte ist die, wegen der sich das Lesen lohnt.

Die drei Fälle im Einzelnen

Fall 1 — VOB/B gilt, die Leistung steht im Vertrag und ändert sich. Hier greift § 2 Abs. 5 VOB/B. Ändert sich durch eine Anordnung des Auftraggebers die Grundlage des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Und weiter, im Wortlaut: „Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.“ Achten Sie auf das soll. Es ist eine Sollvorschrift — der Anspruch ist nicht schon dadurch verloren, dass die Preisvereinbarung erst später zustande kommt. Aber Ihre Verhandlungsposition ist es fast immer: Wer bereits gebaut hat, verhandelt über Geld, das der andere schon bekommen hat.

Fall 2 — VOB/B gilt, die Leistung steht gar nicht im Vertrag. Das ist der teuerste Fall und der Grund, warum diese Seite existiert. Nach § 2 Abs. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer für eine nicht im Vertrag vorgesehene, vom Auftraggeber geforderte Leistung Anspruch auf besondere Vergütung — er muss den Anspruch jedoch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Unterbleibt diese Ankündigung, ist der Anspruch im Grundsatz verloren. Nicht gekürzt, nicht strittig: verloren.

Das ist eine harte Regel, und sie trifft systematisch die Seite, die freundlich sein wollte. Die Arbeit wird geleistet, die Rechnung wird gestellt, und der Auftraggeber weist sie zurück — vollkommen zu Recht, wenn nichts angekündigt wurde. Die Kosten dieser Höflichkeit sind in vielen Mittelstandsprojekten fünfstellig, und sie tauchen in keiner Nachkalkulation als das auf, was sie sind.

Fall 3 — VOB/B gilt nicht, reiner BGB-Werkvertrag. Das ist der Regelfall im Maschinen- und Anlagenbau. Und hier gilt etwas, das viele Projektleitungen falsch erinnern: Es gibt kein einseitiges Änderungsrecht. Der nach § 631 BGB geschuldete Werkerfolg bewegt sich nur durch beidseitige Vertragsänderung, also durch einen Nachtrag, dem beide Seiten zustimmen. Sagt der Auftragnehmer Nein, bleibt es beim vereinbarten Werk — der Auftraggeber kann die Änderung nicht anordnen.

Die einzige gesetzliche Ausnahme betrifft den Bauvertrag. Nach §§ 650a, 650b BGB kann der Besteller eine Änderung begehren; kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, darf er die Änderung in Textform anordnen, und die Vergütung folgt § 650c BGB. Zwei Präzisierungen dazu, weil beide regelmäßig durcheinandergehen: Das gilt nur für den Bauvertrag, nicht für jeden Werkvertrag. Und die 30 Tage sind ein Verhandlungsfenster, keine Entscheidungsfrist — nach Ablauf darf niemand einfach „durchentscheiden“, sondern es eröffnet sich dem Besteller erst die Möglichkeit einer Anordnung in Textform. Die vollständige Herleitung steht in 1.1.

Die eine Regel — und die drei Zeilen, die sie umsetzen

Drei verschiedene Rechtslagen, eine gemeinsame Handlungsanweisung: schriftlich, bevor jemand anfängt. In Fall 2 rettet das den Anspruch. In Fall 1 rettet es Ihre Verhandlungsposition. In Fall 3 ist es der einzige Weg, überhaupt zu einer Änderung zu kommen. Es gibt keine Konstellation, in der es schadet.

Praktisch braucht das keine Vorlage und keinen Prozess mit vier Freigabestufen. Es braucht drei Zeilen, gesendet an den Auftraggeber, bevor irgendjemand ein Werkzeug in die Hand nimmt:

  • Was verlangt wird. Ein Satz, in den Worten des Anfragenden, so konkret wie möglich. „Zusätzliche Absaugung an Station 4, Anschluss an die bestehende Sammelleitung.“
  • Welche Auswirkung auf Termin und Kosten wir sehen. Eine Einschätzung genügt, mit Bandbreite und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es eine Einschätzung ist. „Nach erster Einschätzung 2 bis 3 Arbeitstage und rund X Euro; Verschiebung der Inbetriebnahme um bis zu eine Woche.“
  • Wer das entscheidet und bis wann. Namentlich und mit Datum. „Bitte um Ihre Entscheidung bis Freitag, den 14., damit die Montage nicht unterbrochen werden muss.“

Diese drei Zeilen leisten etwas, das mit Recht wenig zu tun hat und im Alltag oft wichtiger ist: Sie machen aus einem Konflikt eine Entscheidung, die jemand anderem gehört. Solange Sie die Änderung „prüfen“, sind Sie derjenige, der bremst. Sobald Sie sie mit Auswirkung und Frist zurückgespielt haben, ist der andere derjenige, der entscheidet. Das ist keine Taktik, sondern die korrekte Zuordnung von Verantwortung — und es entspannt die Beziehung mehr, als jedes Entgegenkommen es täte.

Ein Hinweis zur Form: „Schriftlich“ heißt in diesem Zusammenhang nicht notwendig ein unterschriebenes Papier. Eine E-Mail mit Datum, Adressat und klarem Inhalt erfüllt den Zweck. Was sie nicht erfüllt, ist eine mündliche Zusage im Vorbeigehen und ein Vermerk im eigenen Notizbuch.

Vertragsstrafe: das Risiko, das während der Durchführung wächst

Neben den Änderungen läuft in dieser Phase ein zweites Risiko mit, das oft erst bemerkt wird, wenn es eingetreten ist. Ist im Vertrag eine Vertragsstrafe für Terminüberschreitung vereinbart, wird sie nach § 339 BGB verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug gerät. Jede Verzögerung, die Sie nicht dokumentiert und nicht dem Auftraggeber zugerechnet haben, arbeitet also gegen Sie.

Zur Höhe kursiert ein Satz, der so nicht stimmt: „Die Vertragsstrafe darf höchstens 5 Prozent betragen.“ Das ist keine gesetzliche Obergrenze. Es ist AGB-Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01 entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe oberhalb von 5 Prozent der Auftragssumme unangemessen ist — und weil es im AGB-Recht keine geltungserhaltende Reduktion gibt, fällt in einem solchen Fall die gesamte Klausel weg, nicht nur der überschießende Teil. Für individuell ausgehandelte Vertragsstrafen gilt diese Grenze nicht; dort ist der Maßstab ein anderer.

Und selbst eine Klausel mit 5 Prozent ist nicht automatisch wirksam. Mit Urteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22 hat der BGH eine 5-Prozent-Klausel für unwirksam erklärt, weil ihre Bezugsgröße die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme war statt der tatsächlichen Vergütung. Die Prozentzahl war also nicht das Problem, sondern die Bemessungsgrundlage.

Daraus folgt für Sie nichts anderes als: Lassen Sie Ihre eigene Klausel prüfen, und zwar bevor sie einschlägig wird. Wenn Sie Auftragnehmer sind, kann eine unwirksame Klausel Ihre Rettung sein — aber sich darauf zu verlassen ist keine Strategie. Wenn Sie Auftraggeber sind, ist eine unwirksame Klausel schlicht wertlos, und Sie haben sich das Druckmittel nur eingebildet.

Und der Rest der Phase

Alles andere, was in der Durchführung passiert — Fortschritt messen, Statusberichte schreiben, offene Punkte nachhalten, eskalieren — ist Handwerk und hat ein eigenes Kapitel. Wie Sie Fortschritt so messen, dass die Zahl etwas bedeutet, steht in 6.0; die Mechanik von offenen Punkten und Änderungsanträgen in 6.2.

Die Phase endet, wie 2.0 beschrieben hat, nicht an einem Datum, sondern an zwei Erklärungen: der Fertigstellungsanzeige und der Aufforderung zur Abnahme. Beide gehen vom Auftragnehmer aus, beide gehören dokumentiert. Was danach passiert und warum es der wichtigste Moment des ganzen Vorhabens ist, steht in 2.4.

So sieht das in AB aus

Der praktisch wirksamste Kniff in AB Projects ist eine Statusstufe, die die meisten Projekte nicht führen: „angekündigt am …“. Legen Sie jede Änderungsanforderung als eigenen Vorgang an, und zwar in dem Moment, in dem sie geäußert wird — nicht, wenn sie geklärt ist. Der Vorgang bekommt das Datum der Ankündigung, den Namen des Anfragenden und die drei Zeilen aus dem Abschnitt oben im Beschreibungsfeld.

Damit haben Sie den Zeitpunkt dokumentiert, auf den es nach § 2 Abs. 6 VOB/B ankommt, ohne ihn später aus E-Mail-Verläufen rekonstruieren zu müssen. Und Sie haben einen Nebeneffekt, der im Lenkungskreis wertvoll ist: eine Liste aller Änderungswünsche mit Datum. Wenn am Ende jemand fragt, warum das Projekt vier Wochen später fertig wurde, ist diese Liste die Antwort — und sie ist nicht Ihre Meinung, sondern ein Protokoll.

Begriffe auf dieser Seite

VOB/B
Kein Gesetz, sondern Vertragsbedingungen — sie gelten nur, wenn sie vereinbart wurden. Ausführlich
Nachtrag
Die vereinbarte Änderung des Umfangs samt Preis und Termin — mit Ankündigung vor Beginn. Ausführlich
Änderung
Jede Abweichung vom festgeschriebenen Stand — erkennbar nur, wenn es einen solchen gibt. Ausführlich
Werkvertrag
§ 631 BGB: geschuldet ist der Werkerfolg. Kein einseitiges Änderungsrecht. Ausführlich
Vertragsstrafe
§ 339 BGB: verwirkt bei Verzug. Die 5-Prozent-Grenze ist AGB-Rechtsprechung, kein Gesetz. Ausführlich
Leistungsumfang
Die Grenze zwischen dem, was geliefert wird, und dem, was ausdrücklich nicht dazugehört. Ausführlich
Offener Punkt
Etwas, das entschieden oder erledigt werden muss — mit Verantwortlichem und Termin. Ausführlich
Eskalation
Die geregelte Weitergabe einer Entscheidung an die Ebene, die sie treffen darf. Ausführlich
Fortschritt
Der gemessene Stand gegenüber dem Plan — nicht die gefühlte Nähe zum Ziel. Ausführlich
Abnahme
Der Stichtag, der Fälligkeit, Gefahrübergang und Verjährungsbeginn zugleich auslöst. Ausführlich

Weiterlesen

2.4 Abschlussphase

Ein Moment, vier Rechtsfolgen — und die fiktive Abnahme, die ohne Unterschrift eintritt.

6.2 Probleme und Änderungen

Wie ein Nachtrag entsteht — und warum die Ankündigung vor der Arbeit kommt.

6.0 Fortschritt verfolgen

Wie Sie messen, was wirklich fertig ist — und nicht, was sich fertig anfühlt.


Veröffentlicht am: 2026-04-28 Zuletzt aktualisiert am: 2026-07-29

Fragen & Antworten

Haben Sie eine Frage zu diesem Thema? Stellen Sie sie unten — keine Anmeldung nötig. Das Team prüft und beantwortet Fragen hier.

Noch keine Fragen — stellen Sie die erste.

Eine Frage stellen

Wir senden eine einmalige E-Mail zur Bestätigung Ihrer Adresse. Fragen erscheinen nach einer kurzen Prüfung.