2.4 Abschlussphase: die Abnahme und ihre Folgen

2.4 Abschlussphase: die Abnahme und ihre Folgen

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Die Abschlussphase — ein Moment löst vier Rechtsfolgen aus, jede in einem anderen Paragrafen

Die Abnahme ist der wichtigste einzelne Zeitpunkt eines Werkvertrags. Sie ist nicht eine Formalie am Ende, sondern ein Schalter: In dem Moment, in dem sie erklärt wird, wird die Vergütung fällig, geht die Gefahr über, beginnt die Verjährung zu laufen und verfallen Mängelrechte, die man kannte und nicht vorbehalten hat. Vier Folgen, vier verschiedene Normen — und eine fünfte, die fast überall falsch zugeordnet wird.

Falls dies die erste Seite ist, die Sie öffnen Diese Seite gehört zu einer Reihe aus zehn Kapiteln und ist so geschrieben, dass sie für sich allein steht. Der Kapiteleinstieg ist 2.0; jeder Fachbegriff ist unten kurz und im Glossar ausführlich erklärt.

DAS WICHTIGSTE AUF DIESER SEITE

  • Die Abnahme löst vier Folgen gleichzeitig aus: Fälligkeit (§ 641 Abs. 1), Gefahrübergang (§ 644 Abs. 1), Verjährungsbeginn (§ 634a Abs. 2) und den Verlust bekannter Mängelrechte bei vorbehaltloser Abnahme (§ 640 Abs. 3).
  • Die oft als fünfte Folge genannte Beweislastumkehr steht nicht in § 640 — sie folgt aus § 363 BGB und ständiger Rechtsprechung.
  • Die fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB, in Kraft seit 1. Januar 2018) tritt ohne jede Unterschrift ein. Ein einziger benannter Mangel, fristgerecht, verhindert sie.
  • Bei einer Teilabnahme beginnt die Verjährung für den betreffenden Teil schon dort — unter VOB/B ausdrücklich geregelt in § 13 Abs. 4 Nr. 3.
  • § 286 Abs. 3 BGB ist kein Zahlungsziel, sondern eine Verzugs-Auffangregel. Die Fälligkeit selbst entsteht beim Werkvertrag mit der Abnahme.

Ein Moment, vier Rechtsfolgen

In vielen Projekten wird die Abnahme wie ein Termin behandelt, den man notfalls verschiebt: Die Anlage läuft ja schon, der Kunde ist zufrieden, das Protokoll macht man nächste Woche. Diese Sicht unterschätzt, was in diesem Moment rechtlich geschieht. § 640 Abs. 1 BGB verpflichtet den Besteller, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen — und mit dieser Abnahme schalten sich vier voneinander unabhängige Rechtsfolgen ein, jede aus einer eigenen Vorschrift.

Die folgende Grafik zeigt sie nebeneinander, dazu den Hinweis auf die falsch zugeordnete fünfte und darunter den Weg, auf dem dieser Moment auch ohne Ihr Zutun eintreten kann.

Die vier Rechtsfolgen der Abnahme mit ihren Paragrafen, der Hinweis zur Beweislastumkehr und der vierstufige Ablauf der fiktiven Abnahme Oben steht die Abnahme nach Paragraph 640 Absatz 1 BGB. Von ihr führen vier Linien zu vier Feldern. Erstens, die Vergütung wird fällig, Paragraph 641 Absatz 1 BGB: vorher gibt es keinen Zahlungsanspruch, außer Abschläge sind vereinbart. Zweitens, die Gefahr geht über, Paragraph 644 Absatz 1 BGB: bis zur Abnahme trägt der Unternehmer das Risiko für das Werk. Drittens, die Verjährung beginnt, Paragraph 634a Absatz 2 BGB: zwei Jahre, beim Bauwerk fünf; ist VOB/B vereinbart, sind es beim Bauwerk vier. Viertens, hervorgehoben, bekannte Mängel verfallen, Paragraph 640 Absatz 3 BGB: wer einen bekannten Mangel abnimmt, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, verliert sie. Darunter der Hinweis: häufig als fünfte Folge genannt, steht aber nicht in Paragraph 640, die Beweislast kehrt sich um; sie folgt aus Paragraph 363 BGB und ständiger Rechtsprechung. Darunter die Falle, die es seit dem 1. Januar 2018 gibt, die fiktive Abnahme nach Paragraph 640 Absatz 2 BGB, in vier Schritten: erstens Fertigstellung, der Unternehmer zeigt an, dass das Werk fertig ist; zweitens angemessene Frist, er setzt dem Besteller eine Frist zur Abnahme; drittens der Besteller schweigt oder verweigert, ohne einen Mangel zu benennen; viertens gilt als abgenommen, mit allen vier Folgen oben und ohne jede Unterschrift. Abschließend: was die Fiktion verhindert, ist ein einziger benannter Mangel, fristgerecht, nicht die Aussage wir sind noch nicht so weit, sondern ein konkreter Mangel. Ein einziger Moment löst vier Rechtsfolgen gleichzeitig aus — und jede steht in einem anderen Paragrafen Die Abnahme § 640 Abs. 1 BGB Die Vergütung wird fällig § 641 Abs. 1 BGB Vorher gibt es keinen Zahlungsanspruch — außer Abschläge sind vereinbart. Die Gefahr geht über § 644 Abs. 1 BGB Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer das Risiko für das Werk. Die Verjährung beginnt § 634a Abs. 2 BGB 2 Jahre, beim Bauwerk 5. Ist VOB/B vereinbart, sind es beim Bauwerk 4. Bekannte Mängel verfallen § 640 Abs. 3 BGB Wer einen bekannten Mangel abnimmt, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, verliert sie. Häufig als fünfte Folge genannt, steht aber nicht in § 640: die Beweislast kehrt sich um. Sie folgt aus § 363 BGB und ständiger Rechtsprechung. Und die Falle, die es seit dem 1. Januar 2018 gibt: die fiktive Abnahme, § 640 Abs. 2 BGB 1 · Fertigstellung Der Unternehmer zeigt an, dass das Werk fertig ist. 2 · Angemessene Frist Er setzt dem Besteller eine Frist zur Abnahme. 3 · Der Besteller schweigt Oder er verweigert, ohne einen Mangel zu benennen. 4 · Gilt als abgenommen Mit allen vier Folgen oben — und ohne jede Unterschrift. Was die Fiktion verhindert: ein einziger benannter Mangel, fristgerecht. Nicht «wir sind noch nicht so weit» — ein konkreter Mangel. Lesen Sie von oben nach unten: erst der Moment, dann seine vier Folgen, dann der Weg, auf dem dieser Moment auch ohne Ihr Zutun eintreten kann. Für den Auftraggeber ist Schritt 3 die gefährlichste Zeile der Grafik.
Vier Kästen, vier Paragrafen. Die graue Zeile darunter ist die, die in fast jeder Darstellung falsch zugeordnet wird.

Die vier Folgen im Einzelnen — und die fünfte, die woanders steht

Die Vergütung wird fällig — § 641 Abs. 1 BGB. Beim Werkvertrag entsteht der Zahlungsanspruch nicht mit der Rechnung und nicht mit der Fertigstellung, sondern mit der Abnahme. Vorher gibt es keinen fälligen Anspruch, außer Abschlagszahlungen sind vereinbart. Für die Liquiditätsplanung eines Mittelständlers ist das der Grund, den Abnahmetermin nicht als Formsache zu behandeln: Solange die Abnahme aussteht, arbeiten Sie vor.

Die Gefahr geht über — § 644 Abs. 1 BGB. Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Gefahr für das Werk. Brennt die noch nicht abgenommene Anlage ab, geht ein Bauteil beim Transport auf der Baustelle kaputt oder beschädigt ein Dritter das Werk, trifft es zunächst ihn. Nach der Abnahme liegt dieses Risiko beim Besteller. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen die Abnahme dem Auftragnehmer unmittelbar nützt.

Die Verjährung beginnt — § 634a Abs. 2 BGB. Erst mit der Abnahme läuft die Frist für Mängelansprüche an: zwei Jahre für ein Werk an einer Sache, fünf Jahre für ein Bauwerk. Für den Maschinen- und Anlagenbau ist die Zwei-Jahres-Regel nicht automatisch — eine fest mit einem Gebäude verbundene Anlage kann von der Rechtsprechung als Bauwerk behandelt werden. Ist zusätzlich die VOB/B vereinbart, gilt für Bauwerke nach § 13 Abs. 4 VOB/B eine Frist von vier Jahren; für maschinelle und elektrotechnische Anlagenteile, bei denen der Auftraggeber die Wartung nicht dem Auftragnehmer übertragen hat, zwei Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B).

Der unangenehme Umkehrschluss: Wo nie eine Abnahme erklärt wurde, beginnt auch keine Frist zu laufen. Der Auftragnehmer, der die Abnahme „nicht so wichtig“ fand, haftet dann unbefristet weiter.

Bekannte Mängel verfallen — § 640 Abs. 3 BGB. Nimmt der Besteller ein Werk ab, obwohl er einen Mangel kennt, und behält er sich seine Rechte dabei nicht vor, verliert er die Ansprüche aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB für diesen Mangel. Praktisch heißt das: Wer bei der Abnahme sagt „das mit der Verkleidung machen wir dann noch“ und es nicht ins Protokoll schreibt, hat es aufgegeben. Deshalb ist die Mängelliste kein Anhang, sondern der eigentliche Schutz des Auftraggebers.

Und nun die fünfte Folge, die keine ist — jedenfalls nicht dort. In Aufzählungen zur Abnahme steht regelmäßig als fünfter Punkt: „Umkehr der Beweislast“. Die Aussage stimmt — nach der Abnahme muss grundsätzlich der Besteller beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass er schon bei der Abnahme vorhanden war. Falsch ist nur die Fundstelle. Die Beweislastumkehr steht nicht in § 640 BGB. Sie folgt aus § 363 BGB und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung.

Warum diese Kleinigkeit hier so ausdrücklich steht: Wer im Streitfall § 640 für die Beweislast zitiert, verliert an dieser Stelle die Glaubwürdigkeit für alles andere, was er vorträgt. Präzision in einem Punkt, den man leicht nachschlagen kann, ist das billigste Signal dafür, dass der Rest ebenfalls stimmt.

Die fiktive Abnahme — § 640 Abs. 2 BGB

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es einen Weg, auf dem all diese Folgen eintreten, ohne dass irgendjemand irgendetwas unterschreibt. § 640 Abs. 2 BGB regelt die fiktive Abnahme, und sie gilt für alle Werkverträge — nicht nur für Bauverträge.

Der Ablauf hat vier Stufen. Der Unternehmer zeigt die Fertigstellung an. Er setzt dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme. Verweigert der Besteller die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, so gilt das Werk als abgenommen. Und dann greifen alle vier Folgen von oben: Die Vergütung wird fällig, die Gefahr geht über, die Verjährung beginnt, und bekannte, nicht vorbehaltene Mängel sind verloren.

Was die Fiktion verhindert, ist bemerkenswert wenig — und genau deshalb übersehen es so viele: ein einziger, konkret benannter Mangel, fristgerecht erklärt. Nicht „wir sind noch nicht so weit“, nicht „das müssen wir erst intern besprechen“, nicht Schweigen. Ein Mangel, benannt. Danach ist die Fiktion vom Tisch, und es gibt wieder etwas zu verhandeln.

Für Sie als Auftraggeber folgt daraus eine sehr einfache Betriebsregel: Wenn eine Fristsetzung zur Abnahme im Haus eingeht, ist sie nicht Post, sondern ein Termin. Sie muss innerhalb der Frist beantwortet werden, und die Antwort muss mindestens einen Mangel benennen, wenn Sie nicht abnehmen wollen. Legen Sie diesen Vorgang mit Frist an, wie Sie jeden anderen Termin anlegen würden.

Ein Detail noch, das die Struktur der Norm zeigt: Satz 2 des Absatzes verlangt, dass der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht begründeten Abnahmeverweigerung hinweist, wenn der Besteller ein Verbraucher ist. In einem gewerblichen Projekt zwischen zwei Unternehmen greift diese Hinweispflicht nicht — aber sie macht deutlich, wofür der Gesetzgeber die Fiktion hielt: für einen Mechanismus, dessen Wirkung man kennen muss, um ihm zu entgehen.

Teilabnahme und die Mängelliste

Manchmal wird nicht das Ganze auf einmal abgenommen, sondern in abgeschlossenen Teilen — eine Fertigungslinie in zwei Ausbaustufen, ein ERP-Rollout je Werk. Das ist die Teilabnahme, und sie verschiebt die Uhr: Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt die Verjährungsfrist mit der Teilabnahme, nicht erst mit der Abnahme der gesamten Leistung. Unter der VOB/B ist das ausdrücklich geregelt (§ 13 Abs. 4 Nr. 3).

Das hilft dem Auftragnehmer, wenn Teile lange vor dem Rest fertig sind: Er wartet nicht Monate darauf, dass die Verjährung überhaupt anläuft, und die Vergütung für diesen Teil wird früher fällig. Es zerlegt aber auch Ihre Position, wenn Sie Auftraggeber sind: Sie haben dann nicht mehr eine Frist, sondern drei, und müssen für jeden Teil wissen, wann sie endet. Und ein Mangel, der sich erst aus dem Zusammenspiel mehrerer Teile ergibt, ist schwerer zuzuordnen, wenn jeder Teil für sich schon abgenommen ist. Entscheiden Sie deshalb bewusst, ob Sie eine Teilabnahme wollen — und nicht, weil es terminlich gerade passt.

Die Mängelliste ist das praktische Instrument, mit dem die ganze Phase steht oder fällt. Damit sie trägt, braucht jeder Eintrag genau drei Dinge: was es ist — beschrieben, nicht als Stichwort, so dass es in sechs Monaten noch jemand versteht; wer es schließt — eine namentlich benannte Person, keine Abteilung; und bis wann — ein Datum, kein „zeitnah“. Eine Mängelliste ohne diese drei Spalten ist eine Sammlung von Sorgen und wird beim ersten Konflikt zu einer Meinungsfrage.

Das Abnahmeprotokoll selbst braucht neben dieser Liste ein Datum, die Namen der Anwesenden und Unterschriften beider Seiten. Wie Sie die Übergabe darüber hinaus organisieren, steht in 7.1.

Zahlung: Fälligkeit, Zahlungsfrist und der Verzugs-Auffangtatbestand

Hier kursiert der wohl häufigste Irrtum des deutschen Projektalltags: „Das Zahlungsziel in Deutschland ist 30 Tage.“ Das ist gleich in zweifacher Hinsicht falsch.

Erstens: Die Fälligkeit entsteht bei der Abnahme. Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Sie ist also nicht 30 Tage danach fällig, sondern sofort — soweit nichts anderes vereinbart ist.

Zweitens: § 286 Abs. 3 BGB ist kein Zahlungsziel. Diese Vorschrift ist eine Verzugs-Auffangregel: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Sie sagt, ab wann jemand ohne Mahnung in Verzug ist — nicht, wie lange er zahlen darf. Die beiden zu verwechseln ist der verbreitetste Fehler in diesem Bereich und führt regelmäßig dazu, dass Unternehmen Verzugszinsen zu spät geltend machen.

Was tatsächlich eine Grenze für vereinbarte Zahlungsfristen setzt, ist § 271a BGB. Zwischen Unternehmen ist eine Vereinbarung, nach der die Zahlung erst mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung zu leisten ist, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1). Ist der Schuldner eine öffentliche Stelle, gilt eine deutlich strengere Regel (§ 271a Abs. 2): Eine Frist über 30 Tage bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung und muss sachlich gerechtfertigt sein, und eine Frist über 60 Tage ist unwirksam — ohne Ausnahme. Und nach § 271a Abs. 3 braucht auch eine vereinbarte Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen eine ausdrückliche Vereinbarung.

Für die Praxis heißt das: Lesen Sie nach, was in Ihrem Vertrag steht, und prüfen Sie es an § 271a — statt sich auf eine Faustregel zu verlassen, die es so nicht gibt.

„Abgeschlossen“ ist nicht „in Betrieb“

Zum Schluss der Unterschied, an dem sich in Sitzungen die meiste Verwirrung entzündet. Eine Anlage in Betrieb zu haben heißt: Sie produziert. Ein Projekt abgeschlossen zu haben heißt: Es gibt ein Abnahmeprotokoll mit Datum, Mängelliste und Unterschrift, die Vergütung ist fällig, und die Verjährungsfrist läuft.

Diese beiden Zustände fallen fast nie zusammen. Meistens läuft die Anlage Wochen, bevor jemand ein Protokoll schreibt — und in dieser Zeit ist der Auftragnehmer in der schlechtesten aller Lagen: Er hat geliefert, bekommt kein Geld, trägt weiter die Gefahr und wartet auf den Beginn einer Frist, die nicht anläuft. Umgekehrt kann ein Projekt abgeschlossen sein, während die Anlage wegen offener Punkte aus der Mängelliste noch nicht die vereinbarte Leistung erbringt.

Und wie 2.0 gezeigt hat, endet auch mit dem Abschluss nicht alles: Danach beginnt die Gewährleistungsfrist, in der Sie noch haften, aber niemand mehr zugewiesen ist. Wer diese Zeit überstehen will, braucht drei Dinge, und alle drei entstehen jetzt: eine auffindbare Ablage, eine benannte Stelle für Mängelrügen und dokumentierte Erkenntnisse aus dem Projekt. Wie das im Einzelnen geht, steht in Kapitel 7 — beginnend mit 7.0.

So sieht das in AB aus

In AB Projects lohnt sich für den Abschluss eine Konstruktion aus drei Teilen. Erstens: Jeder Punkt der Mängelliste ist ein eigener Vorgang mit Verantwortlichem und Fälligkeitsdatum — nicht ein Absatz in einem Dokument. Damit wird aus einer Liste ein Arbeitsvorrat, der von selbst sichtbar wird, wenn er stehen bleibt.

Zweitens: Legen Sie die Abnahme als Meilenstein mit dem tatsächlichen Datum an und hängen Sie das gezeichnete Protokoll daran. Dieses eine Datum ist der Bezugspunkt für alles, was danach kommt — Fälligkeit, Verjährung, Gewährleistungsende.

Drittens: Rechnen Sie das Ende der Gewährleistungsfrist aus und legen Sie einen Vorgang mit diesem Datum an, mit benanntem Verantwortlichem. Er tut jahrelang nichts. Aber er sorgt dafür, dass die Frist irgendwo steht, jemandem gehört und nicht in dem Moment verschwindet, in dem das Projektteam auseinandergeht.

Begriffe auf dieser Seite

Abnahme
Der Stichtag, der Fälligkeit, Gefahrübergang und Verjährungsbeginn zugleich auslöst. Ausführlich
Fiktive Abnahme
§ 640 Abs. 2 BGB: Wer nicht fristgerecht unter Angabe eines Mangels verweigert, hat abgenommen. Ausführlich
Teilabnahme
Abnahme in sich abgeschlossener Teile — mit eigenem Verjährungsbeginn für diese Teile. Ausführlich
Mängelliste
Die protokollierte Aufstellung offener Punkte bei der Abnahme, mit Verantwortlichem und Termin. Ausführlich
Gewährleistung
Die Mängelhaftung nach der Abnahme; die Frist richtet sich nach § 634a BGB. Ausführlich
VOB/B
Kein Gesetz, sondern Vertragsbedingungen — sie gelten nur, wenn sie vereinbart wurden. Ausführlich
Zahlungsziel
Die vereinbarte Zahlungsfrist — begrenzt durch § 271a BGB, nicht durch § 286 Abs. 3. Ausführlich
Ergebnis
Ein übergebbares, prüfbares Arbeitsergebnis — das, worüber bei der Abnahme gesprochen wird. Ausführlich
Freigabe
Die dokumentierte Zustimmung einer benannten Person — mit Datum und Gegenstand. Ausführlich
Erkenntnisse
Was aus dem Verlauf gelernt wurde — festgehalten, solange es noch jemand erinnert. Ausführlich

Weiterlesen

3.0 Grundlagen der Projektplanung

Wie aus dem Pflichtenheft ein Basisplan wird, der bei der ersten Änderung trägt.

7.1 Übergabe der Liefergegenstände

Das Abnahmeprotokoll, die Mängelliste und was danach noch läuft.

7.3 Wissenstransfer

Wie Sie die Gewährleistungszeit überstehen, wenn niemand mehr zugewiesen ist.


Veröffentlicht am: 2026-04-28 Zuletzt aktualisiert am: 2026-07-29

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