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Vier Merkmale machen ein Projekt — der Vertrag macht Ihre Steuerung
Ob ein Vorhaben ein Projekt ist, entscheiden vier Merkmale, die in jedem Lehrbuch stehen. Wie Sie es führen müssen, entscheidet etwas anderes: die Vertragsform. Ein Werkvertrag schuldet einen Erfolg, ein Dienstvertrag eine Tätigkeit — und daran hängen Umfang, Abnahme, Zahlung und Haftung.
DAS WICHTIGSTE AUF DIESER SEITE
- Vier Merkmale machen ein Projekt: einmalig, zeitlich begrenzt, ein definiertes Ergebnis, eine eigene Organisation mit eigenen Ressourcen.
- Das vierte Merkmal wird im Mittelstand am häufigsten stillschweigend weggelassen — und genau daran scheitern die meisten Vorhaben.
- Für Ihre Steuerung wichtiger als die Projektart ist die Vertragsform: § 631 BGB schuldet einen Erfolg, § 611 BGB nur eine Tätigkeit.
- Im allgemeinen Werkvertragsrecht gibt es kein einseitiges Änderungsrecht. Die einzige gesetzliche Ausnahme ist der Bauvertrag, § 650b BGB.
- Maßgeblich ist der Inhalt, nicht die Überschrift: Ein Papier mit „Beratungsvertrag“ im Kopf kann ein Werkvertrag sein.
Die vier Merkmale — und ein Testfall
Ein Vorhaben ist ein Projekt, wenn vier Dinge zugleich zutreffen. Es ist einmalig, also nicht die Wiederholung eines eingeübten Ablaufs. Es ist zeitlich begrenzt, hat also einen Anfang und ein absehbares Ende. Es hat ein definiertes Ergebnis, das man beschreiben und am Ende prüfen kann. Und es hat eine eigene Organisation mit eigenen Ressourcen: benannte Personen, ein Budget, eine Entscheidungsinstanz, die es außerhalb der Linie sonst nicht gäbe.
Nehmen wir einen Satz, wie er in jedem zweiten Mittelständler fällt: „Wir stellen eine Produktionslinie auf ein neues System um.“ Prüfen wir ihn Merkmal für Merkmal.
Einmalig? Ja. Diese Linie, dieses System, dieser Maschinenpark — die Kombination gab es so noch nie, auch wenn der Lieferant zwanzig ähnliche Umstellungen gemacht hat. Für Ihr Haus ist es ein Erstfall.
Zeitlich begrenzt? Ja, und meist härter als gedacht: Der Umstellungstermin hängt an einem Werksstillstand, an einer Betriebsferienwoche oder an einem Kundenanlauf. Er ist nicht verhandelbar, und das ist ein gutes Zeichen — ein Vorhaben ohne Termindruck ist selten ein Projekt.
Ein definiertes Ergebnis? Meistens ja, aber mit einer Lücke. „Läuft auf dem neuen System“ ist noch kein Ergebnis, sondern eine Absicht. Ein Ergebnis ist es erst, wenn jemand aufschreibt, welche Taktzeit, welcher Ausschussanteil und welche Rückmeldungen an die Fertigungssteuerung am Tag danach erreicht sein müssen. Genau dafür gibt es das Lastenheft — die vom Auftraggeber festgelegte Gesamtheit der Forderungen — und darauf antwortend das Pflichtenheft des Auftragnehmers, das beschreibt, wie er sie erfüllen will.
Eine eigene Organisation mit eigenen Ressourcen? Hier wird geschummelt, fast immer. Ein Projektleiter wird benannt — meistens der Fertigungsleiter, zusätzlich zu seiner Linienaufgabe. Ein Team wird „zusammengestellt“, aber niemand nimmt den Beteiligten etwas weg. Ein Budget existiert nur als Investitionssumme für die Anlage, nicht für die interne Arbeitszeit. Damit hat das Vorhaben drei von vier Merkmalen und arbeitet mit der Kapazität des Tagesgeschäfts. Was daraus folgt und wie Sie es abstellen, steht in 1.3; die Kurzfassung: Eine Zuteilung ohne benannten Verzicht ist ein Wunsch.
Die Wende: Die Vertragsform entscheidet mehr als die Projektart
Die vier Merkmale sagen Ihnen, dass Sie ein Projekt vor sich haben. Sie sagen Ihnen nichts darüber, wie Sie es steuern müssen. Das entscheidet in Deutschland die Vertragsform — und die steht in aller Regel fest, bevor Sie überhaupt dazukommen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die sechs Punkte, an denen sich Werk- und Dienstvertrag praktisch unterscheiden.
Die sechs Zeilen, Zeile für Zeile
Geschuldet ist. Nach § 631 BGB schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag die Herstellung des versprochenen Werkes — einen Erfolg. Nach § 611 BGB schuldet er beim Dienstvertrag die vereinbarte Tätigkeit, nicht deren Gelingen. Praktisch: Wer eine Anlage liefert, die die vereinbarte Taktzeit nicht erreicht, hat seine Pflicht nicht erfüllt, auch wenn er zwölf Monate ehrlich gearbeitet hat. Wer beratend unterstützt, hat sie erfüllt, auch wenn das Projekt am Ende scheitert.
Kann der Umfang nachträglich wandern? Beim Dienstvertrag ja, innerhalb der vereinbarten Tätigkeit. Beim Werkvertrag nur einvernehmlich. Dieser Punkt ist so wichtig, dass er unten einen eigenen Abschnitt bekommt.
Abnahme. Nur der Werkvertrag kennt sie, und sie ist der wichtigste einzelne Zeitpunkt des ganzen Vorhabens, weil sie vier Folgen gleichzeitig auslöst, jede aus einer eigenen Norm: die Fälligkeit der Vergütung (§ 641 Abs. 1 BGB), den Gefahrübergang (§ 644 Abs. 1 BGB), den Beginn der Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a Abs. 2 BGB) und — wenn Sie trotz Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos abnehmen — den Verlust der Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB). Eine fünfte, praktisch entscheidende Folge steht nicht in § 640: Nach der Abnahme trägt grundsätzlich der Besteller die Beweislast für einen Mangel. Das folgt aus § 363 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
Wann Geld fließt. Beim Werkvertrag wird die Vergütung bei der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB); Abschlagszahlungen gibt es nur, soweit sie vereinbart sind. Beim Dienstvertrag wird laufend nach Aufwand abgerechnet, unabhängig davon, ob etwas fertig geworden ist. Für Ihre Liquiditätsplanung ist das ein gewaltiger Unterschied — und ein Grund, den Abnahmetermin nicht als Formalie zu behandeln.
Mängelansprüche. § 634a BGB gibt zwei Jahre für ein Werk an einer Sache und fünf Jahre für ein Bauwerk. Für den Maschinen- und Anlagenbau ist die Zwei-Jahres-Regel keineswegs automatisch: Eine Anlage, die fest mit einem Gebäude verbunden ist, kann von der Rechtsprechung als Bauwerk behandelt werden — dann sind es fünf Jahre. Prüfen Sie das, bevor Sie in der Kalkulation mit zwei rechnen. Und beachten Sie: Ist zusätzlich die VOB/B vereinbart — sie ist kein Gesetz, sondern gilt nur, wenn die Parteien sie vereinbart haben —, verschieben sich diese Fristen noch einmal.
Was das für Ihre Steuerung heißt. Steht ein Werkvertrag über Ihrem Projekt, ist Umfangsdisziplin keine Charakterfrage, sondern Pflicht: Jede Änderung braucht einen Nachtrag, bevor jemand anfängt zu arbeiten. Steht ein Dienstvertrag darüber, ist agiles Vorgehen vertraglich möglich — aber das Ergebnisrisiko liegt dann bei Ihnen als Auftraggeber und nicht beim Auftragnehmer. Ob Sie iterativ arbeiten dürfen, entscheidet also nicht Ihre Methodenpräferenz, sondern der Vertrag.
Das Änderungsrecht: der Punkt, an dem am meisten falsch erinnert wird
Viele Projektleitungen gehen davon aus, der Auftraggeber könne den Leistungsumfang ändern und der Auftragnehmer müsse folgen, notfalls gegen Aufpreis. Das ist im allgemeinen Werkvertragsrecht falsch. Es gibt kein einseitiges Änderungsrecht. Der vereinbarte Werkerfolg bewegt sich nur durch beidseitige Vertragsänderung — also durch einen Nachtrag, dem beide Seiten zustimmen. Sagt der Auftragnehmer Nein, bleibt es beim vereinbarten Werk.
Die einzige gesetzliche Ausnahme betrifft den Bauvertrag. Nach §§ 650a, 650b BGB kann der Besteller eine Änderung begehren; kommt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, darf er die Änderung in Textform anordnen. Die Vergütung folgt dann § 650c BGB. Zwei Präzisierungen sind hier wichtig, weil sie in der Praxis regelmäßig durcheinandergehen: Erstens gilt das nur für den Bauvertrag, nicht für jeden Werkvertrag. Zweitens sind die 30 Tage ein Verhandlungsfenster, keine Entscheidungsfrist — sie geben niemandem das Recht, nach Ablauf einfach „durchzuentscheiden“, sondern eröffnen dem Besteller erst die Möglichkeit einer Anordnung in Textform.
Für die Mehrzahl der Vorhaben im Maschinen- und Anlagenbau heißt das: Der Weg über einen vereinbarten Nachtrag ist nicht der bequemere, sondern der einzige. Und weil er Zustimmung braucht, gehört er an den Anfang der Änderung und nicht ans Ende.
Die Falle: Maßgeblich ist der Inhalt, nicht die Überschrift
Ein Vertrag ist das, was er inhaltlich regelt, nicht das, was oben auf dem Deckblatt steht. Ein Papier mit der Überschrift „Beratungsvertrag“ kann ein Werkvertrag sein, wenn darin ein konkretes Ergebnis geschuldet wird — ein fertiges Konzept, ein migrierter Datenbestand, eine abgenommene Schnittstelle. Umgekehrt kann ein „Projektvertrag“ inhaltlich ein Dienstvertrag sein, wenn er nur Personentage und Stundensätze regelt.
Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern hat direkte Folgen für Sie: Ist es inhaltlich ein Werkvertrag, gibt es eine Abnahme, gibt es einen Fälligkeitszeitpunkt und läuft eine Verjährungsfrist. Wer das für einen Dienstvertrag hält, verpasst alle drei. Lesen Sie deshalb nicht die Überschrift, sondern den Leistungsteil — und wenn dort ein Ergebnis beschrieben ist, das man prüfen kann, gehen Sie bis zum Beweis des Gegenteils von einem Werkvertrag aus und lassen Sie es qualifiziert prüfen.
Was Sie im ersten Projektgespräch tun
Daraus folgt eine sehr kurze, sehr konkrete Handlungsanweisung. Fragen Sie im ersten Projektgespräch: Welche Vertragsform gilt hier, und wo steht das? Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben — eine E-Mail vom Vertrieb oder vom Einkauf genügt, es muss kein Gutachten sein. Fragen Sie im selben Zug nach drei Anschlusspunkten: Gibt es eine vereinbarte Abnahmeregelung? Ist VOB/B vereinbart? Und ab wann läuft die Gewährleistungsfrist?
Wenn niemand im Raum diese Fragen beantworten kann, haben Sie kein Kommunikationsproblem, sondern Ihren ersten Projektbefund. Notieren Sie ihn als offenen Punkt mit Termin und Verantwortlichem, genau wie jedes andere Risiko. Ein Projekt, dessen Vertragsform in Woche eins ungeklärt ist, wird sie in Woche dreißig unter deutlich unangenehmeren Umständen klären.
Ein Hinweis für Leserinnen und Leser außerhalb Deutschlands: Werkvertrag und Dienstvertrag gibt es in Österreich und der Schweiz ebenso, die Rechtsgrundlagen sind aber andere — Österreich regelt sie im ABGB, die Schweiz im OR. Alle Paragraphenangaben auf dieser Seite sind deutsches Recht; prüfen Sie die entsprechende Norm Ihres Landes.
So sieht das in AB aus
In AB Projects lohnt es sich, die Vertragsform nicht in einem Dokument zu vergraben, sondern als erstes Feld der Projektbeschreibung zu führen: Vertragsform, Fundstelle, Abnahmeregelung, Beginn der Gewährleistung. Das kostet fünf Minuten und beantwortet die Frage, die im Projektverlauf am häufigsten gestellt und am seltensten sauber beantwortet wird.
Praktisch nützlich ist außerdem, jede Änderungsanforderung von vornherein als eigenen Vorgang anzulegen — mit dem Status „angekündigt“, bevor irgendjemand mit der Umsetzung beginnt. Damit haben Sie den Zeitpunkt dokumentiert, auf den es bei einem Nachtrag ankommt, und müssen ihn später nicht aus E-Mail-Verläufen rekonstruieren.
Begriffe auf dieser Seite
- Projekt
- Einmalig, zeitlich begrenzt, mit definiertem Ergebnis und eigener Organisation. Ausführlich
- Werkvertrag
- § 631 BGB: geschuldet ist der Werkerfolg. Kein einseitiges Änderungsrecht. Ausführlich
- Dienstvertrag
- § 611 BGB: geschuldet ist die Tätigkeit. Keine Abnahme, kein Werkerfolg. Ausführlich
- Abnahme
- Der Stichtag, der Fälligkeit, Gefahrübergang und Verjährungsbeginn zugleich auslöst. Ausführlich
- Lastenheft
- Die vom Auftraggeber festgelegte Gesamtheit der Forderungen an Lieferungen und Leistungen. Ausführlich
- Pflichtenheft
- Die Antwort des Auftragnehmers darauf: wie er die Forderungen umzusetzen gedenkt. Ausführlich
- Nachtrag
- Die vereinbarte Änderung des Umfangs samt Preis und Termin — im Werkvertrag der einzige Weg. Ausführlich
- Gewährleistung
- Die Mängelhaftung nach der Abnahme; die Frist richtet sich nach § 634a BGB. Ausführlich
- VOB/B
- Kein Gesetz, sondern Vertragsbedingungen — sie gelten nur, wenn sie vereinbart wurden. Ausführlich
- Leistungsumfang
- Die Grenze zwischen dem, was geliefert wird, und dem, was ausdrücklich nicht dazugehört. Ausführlich
Weiterlesen
1.2 Warum Projektmanagement sich lohnt
Die vier Stellen, an denen ungesteuerte Projekte Geld verlieren — mit den Normen dazu.
1.3 Projekt oder Tagesgeschäft
Warum das vierte Merkmal — die eigene Organisation — am häufigsten fehlt.
3.1 Umfang definieren
Wie Sie einen Leistungsumfang so schreiben, dass er bei der Abnahme trägt.