5.4 Agil oder Wasserfall | Was Ihr Vertrag zulässt

5.4 Agil oder Wasserfall | Was Ihr Vertrag zulässt

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5.4 Agil oder Wasserfall — die Frage entscheidet Ihr Vertrag, nicht Ihre Vorliebe

Die Debatte wird fast immer als Methodenfrage geführt: Welches Vorgehen ist besser, welches passt zu uns, welches ist zeitgemäß? In einem deutschen Projekt mit einem unterschriebenen Vertrag ist das die zweite Frage. Die erste lautet: Schulden Sie einen Werkerfolg oder eine Tätigkeit? Davon hängt ab, ob sich der Leistungsumfang unterwegs überhaupt bewegen darf. Diese Seite trennt beides sauber — und zeigt, wie viel agile Arbeitsweise auch im Werkvertrag möglich ist und meistens ungenutzt bleibt.

Falls dies die erste Seite ist, die Sie öffnen Diese Seite gehört zu einer Reihe aus zehn Kapiteln und ist so geschrieben, dass sie für sich allein steht. Der Kapiteleinstieg ist 5.0; jeder Fachbegriff ist unten kurz und im Glossar ausführlich erklärt.

DAS WICHTIGSTE AUF DIESER SEITE

  • Die Frage ist nicht, welche Methode besser ist, sondern welche Ihr Vertrag überhaupt zulässt. Erste Frage: Erfolg oder Tätigkeit?
  • Werkvertrag § 631 BGB: agiler Umfang nein — der Werkerfolg ist vereinbart und bewegt sich nur einvernehmlich. Agile Arbeitsweise: uneingeschränkt ja.
  • Dienstvertrag § 611 BGB: agiler Umfang ja — der Preis dafür ist, dass das Ergebnisrisiko bei Ihnen liegt und niemand Ihnen ein fertiges Werk schuldet.
  • Bauvertrag § 650a BGB ist der gesetzliche Sonderfall: Kommt binnen 30 Tagen nach dem Änderungsbegehren keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (§ 650b), Vergütung nach § 650c. Die 30 Tage sind ein Verhandlungsfenster, keine Entscheidungsfrist.
  • Agile Arbeitsweise ja, agiler Umfang nur so weit, wie der Vertrag ihn freigibt. «Wir dürfen nicht agil arbeiten» ist fast immer eine Verwechslung von Arbeitsweise und Umfang.

Die erste Frage ist keine Methodenfrage

Stellen Sie sich die übliche Runde vor. Jemand schlägt vor, in zweiwöchigen Zyklen zu arbeiten und den Umfang unterwegs anzupassen. Jemand anderes hält dagegen, das gehe „bei uns“ nicht. Beide argumentieren über Kultur, Teamreife und Erfahrungen aus früheren Häusern. Und beide übersehen, dass die Antwort bereits feststeht — sie steht im Vertrag, den vor sechs Monaten jemand unterschrieben hat.

Der Grund ist eine schlichte Unterscheidung des deutschen Schuldrechts. Beim Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet der Auftragnehmer einen Erfolg: das versprochene Werk, hergestellt wie vereinbart. Beim Dienstvertrag nach § 611 BGB schuldet er eine Tätigkeit: die vereinbarten Dienste, nach Aufwand vergütet. Was in dem einen Fall geschuldet ist, ist im anderen nur bezahlt.

Daraus folgt alles Weitere. Ein Erfolg, der vereinbart ist, kann nicht einseitig verändert werden — weder von der einen noch von der anderen Seite. Im allgemeinen Werkvertragsrecht gibt es kein Recht des Bestellers, den Leistungsumfang während der Ausführung einseitig zu ändern; die einzige gesetzliche Ausnahme ist der Bauvertrag, dazu gleich. Wer also unter einem Werkvertrag «agilen Umfang» praktiziert, praktiziert entweder eine Reihe unbemerkter Nachträge oder eine Reihe unbezahlter Zusatzleistungen. Beides kommt vor, und beides fällt am Ende auf.

Drei Vertragsformen und was jede an agilem Umfang zulässt, dazu drei Praktiken, die auch im Werkvertrag agil sind Oben die Aussage, dass die Frage nicht ist, welche Methode besser ist, sondern welche Ihr Vertrag überhaupt zulässt, und dass die erste Frage lautet, ob Sie einen Erfolg oder eine Tätigkeit schulden. Darunter drei Karten. Erstens Werkvertrag nach § 631 BGB, fester Leistungsumfang und Festpreis: Agiler Umfang nein, denn der Werkerfolg ist vereinbart und bewegt sich nur einvernehmlich; agile Arbeitsweise ja, denn kurze Zyklen, frühe Reviews und Teilabnahmen sind alle möglich, solange der Umfang steht. Zweitens Dienstvertrag nach § 611 BGB, Leistung nach Aufwand: Agiler Umfang ja, denn was gearbeitet wird, kann sich von Zyklus zu Zyklus verschieben; der Preis dafür ist, dass das Ergebnisrisiko bei Ihnen liegt und Ihnen niemand ein fertiges Werk schuldet. Drittens Bauvertrag nach § 650a BGB, der gesetzliche Sonderfall: Einseitige Anordnung ja, denn kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann der Besteller in Textform anordnen; aber die 30 Tage sind ein Verhandlungsfenster, keine Entscheidungsfrist. Darunter, was auch im Werkvertrag agil geht und meistens ungenutzt bleibt: kurze Zyklen mit Review, also alle zwei Wochen zeigen, was läuft, nicht um den Umfang zu ändern, sondern um Missverständnisse früh zu finden; Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teile, wobei bei vereinbarter VOB/B die Verjährung dafür schon mit der Teilabnahme beginnt, nach § 13 Abs. 4 Nr. 3; und Priorisierung innerhalb, denn die Reihenfolge im vereinbarten Umfang gehört Ihnen und ist mehr Spielraum, als die meisten Projekte nutzen. Als praktischer Satz: agile Arbeitsweise ja, agiler Umfang nur so weit, wie der Vertrag ihn freigibt. Als Lesehinweis: oben die drei Vertragsformen, unten die drei Praktiken; die untere Reihe gilt für alle drei Spalten, deshalb ist der Satz, wir dürfen nicht agil arbeiten, fast immer eine Verwechslung von Arbeitsweise und Umfang. Die Frage ist nicht, welche Methode besser ist, sondern welche Ihr Vertrag überhaupt zulässt Erste Frage: Schulden Sie einen Erfolg oder eine Tätigkeit? Danach richtet sich alles Weitere. Werkvertrag · § 631 BGB Fester Leistungsumfang, Festpreis Agiler Umfang: nein Der Werkerfolg ist vereinbart. Er bewegt sich nur einvernehmlich. Agile Arbeitsweise: ja Kurze Zyklen, frühe Reviews, Teilabnahmen — alles möglich, solange der Umfang steht. Dienstvertrag · § 611 BGB Leistung nach Aufwand Agiler Umfang: ja Was gearbeitet wird, kann sich von Zyklus zu Zyklus verschieben. Der Preis dafür Das Ergebnisrisiko liegt bei Ihnen. Niemand schuldet Ihnen ein fertiges Werk. Bauvertrag · § 650a BGB Der gesetzliche Sonderfall Einseitige Anordnung: ja Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann der Besteller in Textform anordnen. Aber Die 30 Tage sind ein Verhandlungs- fenster, keine Entscheidungsfrist. Was auch im Werkvertrag agil geht — und meistens ungenutzt bleibt Kurze Zyklen mit Review Alle zwei Wochen zeigen, was läuft — nicht um den Umfang zu ändern, sondern um Missver- ständnisse früh zu finden. Teilabnahmen Für in sich abgeschlossene Teile. Ist VOB/B vereinbart, beginnt die Verjährung dafür schon mit der Teilabnahme — § 13 Abs. 4 Nr. 3. Priorisierung innerhalb Die Reihenfolge im vereinbarten Umfang gehört Ihnen. Das ist mehr Spielraum, als die meisten Projekte nutzen. Der praktische Satz: Agile Arbeitsweise ja, agiler Umfang nur so weit, wie der Vertrag ihn freigibt. Lesen Sie oben die drei Vertragsformen, unten die drei Praktiken. Die untere Reihe gilt für alle drei Spalten — deshalb ist «wir dürfen nicht agil arbeiten» fast immer eine Verwechslung von Arbeitsweise und Umfang.
Die obere Reihe ist die Rechtslage. Die untere Reihe gilt für alle drei Spalten — und dort liegt der Spielraum, den die meisten Projekte verschenken.

Die drei Vertragsformen im Einzelnen

Werkvertrag, § 631 BGB — fester Leistungsumfang, in aller Regel Festpreis. Agiler Umfang: nein. Der Werkerfolg ist vereinbart; er bewegt sich nur einvernehmlich, also über einen Nachtrag mit Preis und Termin. Das gilt in beide Richtungen und schützt beide Seiten: Sie müssen nichts hinnehmen, was nicht bestellt war, und der Besteller bekommt nichts weggenommen, was bestellt war.

Agile Arbeitsweise: ja, uneingeschränkt. Kurze Zyklen, frühe Reviews, Teilabnahmen, tägliche Abstimmung, ein Board statt eines Berichts — nichts davon berührt den vereinbarten Umfang, und nichts davon ist vertraglich zu beanstanden. Das ist die wichtigste Botschaft dieser Seite, und sie geht in der Debatte fast immer unter.

Dienstvertrag, § 611 BGB — Leistung nach Aufwand. Agiler Umfang: ja. Was gearbeitet wird, kann sich von Zyklus zu Zyklus verschieben, weil nicht ein bestimmtes Werk geschuldet ist, sondern die Tätigkeit. Genau deshalb funktioniert klassische agile Zusammenarbeit in dieser Vertragsform reibungslos.

Der Preis dafür ist selten ausgesprochen und sollte es sein: Das Ergebnisrisiko liegt bei Ihnen. Niemand schuldet Ihnen ein fertiges Werk. Läuft das Vorhaben in eine Sackgasse, sind die geleisteten Stunden gleichwohl zu vergüten, und es gibt kein Gewährleistungsrecht an einem Werk, das vertraglich nie versprochen war. Für einen mittelständischen Besteller ist das eine bewusste Entscheidung — kein Nebeneffekt einer Methodenwahl.

Bauvertrag, § 650a BGB — der gesetzliche Sonderfall. Hier, und nur hier, kennt das Gesetz eine einseitige Anordnung. Der Ablauf ist zweistufig: Der Besteller äußert ein Änderungsbegehren; beide Seiten sollen sich über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung einigen. Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen — § 650b BGB. Die Vergütung richtet sich dann nach § 650c BGB.

Ein Missverständnis dazu ist verbreitet und teuer: Die 30 Tage sind ein Verhandlungsfenster, keine Entscheidungsfrist. Es ist nicht so, dass Sie binnen 30 Tagen zustimmen müssten oder Ihre Zustimmung als erteilt gälte. Es ist der Zeitraum, in dem eine einvernehmliche Lösung gesucht wird, bevor der Besteller einseitig anordnen darf. Wer diese Wochen ungenutzt verstreichen lässt, verliert nicht seinen Anspruch, aber seine Verhandlungsposition — die Ausgestaltung liegt danach nicht mehr bei ihm.

Was auch im Werkvertrag agil geht — und meistens ungenutzt bleibt

Wenn Sie von dieser Seite eine praktische Konsequenz mitnehmen, dann diesen Abschnitt. Die Feststellung «wir haben einen Werkvertrag» wird in vielen Häusern so behandelt, als sei damit auch jede moderne Arbeitsweise ausgeschlossen. Das ist falsch, und der Irrtum kostet mehr als jede Methodendiskussion.

Kurze Zyklen mit Review. Alle zwei Wochen zeigen, was läuft — nicht, um den Umfang zu ändern, sondern um Missverständnisse früh zu finden. Das ist der eigentliche Wert eines Reviews im Werkvertrag: Zwischen dem, was im Lastenheft steht, und dem, was der Fachbereich sich darunter vorgestellt hat, liegen fast immer Unterschiede. Werden sie in Woche 4 sichtbar, sind sie eine Klarstellung. Werden sie bei der Abnahme sichtbar, sind sie ein Mangel oder ein Nachtrag — je nachdem, auf welcher Seite des Tisches Sie sitzen.

Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teile. Auch das ist im Werkvertrag möglich, wenn es vereinbart ist, und hat eine Folge, die man kennen sollte: Ist die VOB/B vereinbart — sie ist kein Gesetz und gilt nur bei entsprechender Vereinbarung —, beginnt die Verjährungsfrist für den teilabgenommenen Teil bereits mit dieser Teilabnahme und nicht erst mit der Abnahme der gesamten Leistung (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B). Für den Auftragnehmer ist das ein Vorteil, für den Besteller eine bewusste Entscheidung. In beiden Fällen gehört es besprochen, bevor jemand einen Teil abnimmt, und nicht danach.

Priorisierung innerhalb des vereinbarten Umfangs. Das ist der am meisten unterschätzte Punkt. Die Reihenfolge im vereinbarten Umfang gehört Ihnen. Solange Sie am Ende alles liefern, was vereinbart ist, entscheiden Sie, was zuerst entsteht — und können damit genau die Dinge nach vorn ziehen, die andere blockieren, auf die Dritte warten oder die die größte Unsicherheit tragen. Wie das systematisch geht, steht in 5.3. Das ist erheblich mehr Spielraum, als die meisten Projekte nutzen, und er kostet keine einzige Vertragsänderung.

Dazu kommen die Praktiken der vorangegangenen Seiten, die ebenfalls umfangsneutral sind: ein Board mit sichtbarer Wartezeit (5.2), eine Grenze für gleichzeitig begonnene Arbeit, ein gemeinsames Fertigstellungskriterium. Nichts davon verlangt einen beweglichen Umfang.

Ein Hinweis zur Sprache, weil er Diskussionen abkürzt: Es geht hier um Praktiken, nicht um ein bestimmtes Rahmenwerk. Weder Scrum noch irgendein anderes benanntes Vorgehensmodell ist Voraussetzung dafür, in kurzen Zyklen zu arbeiten oder früh zu zeigen, was entsteht. Wer die Diskussion über den Namen eines Rahmenwerks führt, führt sie über etwas, das für die Frage dieser Seite ohne Bedeutung ist.

Der Satz, den man sich merken sollte

Agile Arbeitsweise ja — agiler Umfang nur so weit, wie der Vertrag ihn freigibt.

Diese eine Trennung räumt die meisten Auseinandersetzungen ab, die unter der Überschrift «agil oder klassisch» geführt werden. «Wir dürfen nicht agil arbeiten» ist fast immer eine Verwechslung von Arbeitsweise und Umfang. Was tatsächlich gemeint ist, lautet: «Wir dürfen den vereinbarten Umfang nicht unterwegs verändern.» Das ist richtig, und es ist etwas völlig anderes.

Umgekehrt gilt die Warnung ebenso. Wer unter einem Werkvertrag «agil» im Sinne von beweglichem Umfang arbeitet, sammelt entweder Nachträge, die er nicht anmeldet, oder Zusatzleistungen, die er nicht abrechnet. Erinnert sei an die Zeitregel: Wo die VOB/B vereinbart ist, verlangt § 2 Abs. 6 VOB/B für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung die Ankündigung vor Beginn der Ausführung; § 2 Abs. 5 VOB/B verlangt für eine geänderte Leistung, dass die Vereinbarung über den neuen Preis vor der Ausführung getroffen werden soll. Beides ist in 2.3 ausgeführt.

Zwei praktische Empfehlungen zum Schluss. Erstens: Klären Sie die Vertragsform am ersten Tag und schreiben Sie sie an eine Stelle, an der das Team sie findet — ein Satz genügt. Zweitens: Wenn beide Seiten unterwegs merken, dass der Umfang in Bewegung ist, ist der saubere Weg nicht, das Vorgehen umzubenennen, sondern die Vertragsgrundlage anzupassen. Eine offene Vereinbarung darüber, dass ab Phase 2 nach Aufwand gearbeitet wird, ist unbequemer als ein Methodenetikett — und sie ist das Einzige, was am Jahresende trägt.

So sieht das in AB aus

In AB Projects gibt es für diese Seite genau eine wichtige Einrichtung, und sie kostet zwanzig Minuten: eine Wiki-Seite «Vertragsrahmen» mit vier Zeilen — welche Vertragsform gilt, ob VOB/B vereinbart ist, wer einen Nachtrag zeichnet, und an wen ein Änderungswunsch gemeldet wird. Verlinken Sie sie im Kick-off-Protokoll. Diese Seite entscheidet, wie das Projekt geführt werden darf, und sie ist in den meisten Projekten die am schwersten auffindbare Information.

Für die Zyklen genügt eine Konvention statt einer Konfiguration: Ein wiederkehrender Vorgang «Review» alle zwei Wochen, in dessen Beschreibung steht, was gezeigt wird und wer teilnimmt. Für Teilabnahmen legen Sie je Teil einen Vorgang mit dem Fertigstellungskriterium im Beschreibungsfeld und dem Abnahmeprotokoll als Anhang an — damit ist später datiert nachweisbar, wann welcher Teil übergeben wurde, was für die Verjährungsfrage den Unterschied macht.

Und die eine Konvention, die den Vertragsrahmen im Alltag durchsetzt: Jeder Vorgang trägt eine Kennzeichnung, ob er durch den vereinbarten Umfang gedeckt ist. Vorgänge mit «Nachtrag nötig» bleiben so lange in einem eigenen Status, bis die Ankündigung heraus ist. Das ist unbequem, es verlangsamt am Anfang — und es ist der einzige Mechanismus, der eine schleichende Leistungsausweitung im laufenden Betrieb sichtbar macht.

Begriffe auf dieser Seite

Werkvertrag
Geschuldet ist ein Erfolg, nicht eine Tätigkeit — § 631 BGB. Ausführlich
Dienstvertrag
Geschuldet ist die Tätigkeit, nicht das Ergebnis — § 611 BGB. Ausführlich
VOB/B
Kein Gesetz, sondern vorformulierte Vertragsbedingungen — sie gelten nur, wenn sie vereinbart sind. Ausführlich
Nachtrag
Die vereinbarte Ergänzung oder Änderung des Leistungsumfangs samt Preis und Termin. Ausführlich
Teilabnahme
Die Abnahme eines in sich abgeschlossenen Teils — mit eigenen Rechtsfolgen für diesen Teil. Ausführlich
Abnahme
Die Erklärung, das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anzuerkennen — mit vier Rechtsfolgen zugleich. Ausführlich
Gewährleistung
Die Haftung für Mängel nach der Abnahme — mit Fristen, die vom Werk abhängen. Ausführlich
Agil
Eine Arbeitsweise in kurzen Zyklen mit früher Rückmeldung — nicht automatisch ein beweglicher Umfang. Ausführlich
Wasserfall
Phasenweises Vorgehen mit Freigabe am Phasenende — die klassische Form im Anlagen- und Bauumfeld. Ausführlich
Scrum
Ein benanntes Rahmenwerk agiler Arbeit — eine mögliche Ausprägung, keine Voraussetzung. Ausführlich
Leistungsumfang
Die Grenze zwischen dem, was geliefert wird, und dem, was ausdrücklich nicht dazugehört. Ausführlich
Lastenheft
Die vom Auftraggeber festgelegte Gesamtheit der Forderungen an Lieferungen und Leistungen. Ausführlich

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5.5 Aufgabenverwaltungs-Werkzeuge

Vier Bedingungen für die Nutzung — und die Frage nach der Mitbestimmung.

2.3 Durchführungsphase

Wie ein Nachtrag angekündigt wird — und warum der Zeitpunkt über den Anspruch entscheidet.

2.4 Abschlussphase

Abnahme, Teilabnahme und die vier Rechtsfolgen, die gleichzeitig eintreten.


Veröffentlicht am: 2026-04-28 Zuletzt aktualisiert am: 2026-07-29

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